@artur
Personen, die erheblich zur Aufklärung des Raubzuges beigetragen haben, wurden wegen Verletzung des Schweizer Bankgeheimnisses verurteilt.
Das ist der "Knackpunkt" in einem so angeblich "freiheitlichen" Staat werden "Kundendaten" einer Bank mehr geschützt als Krankenakten pp.. Sie gehen weit über den Persönlichkeitsschutz hinaus, bzw hebeln ihn sogar aus.
Die Verletzung des Bankgeheimnisses ist ein Offizialdelikt. Die Verletzung der Berufsgeheimnisse ist dagegen nur auf Antrag strafbar.
Die Verletzung des Bankgeheimnisses kann in der Praxis zu Strafverfahren führen, an
welchen die betroffenen Bankkunden gar kein Interesse haben und die gegen ihren Willen statt-
finden.(Wie der Kunde von Seitz)
Die Verletzung des Bankgeheimnisses ist auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar,...eigentlich ein Wahnsinn!
Aussergewöhnlich scheint die selbständige Strafbarkeit der Anstiftung und damit des
Anstiftungsversuches bei der Verletzung des Bankgeheimnisses. Die sog. erfolglose Anstiftung
ist gemäss schweizer Recht ausdrücklich nur bei Verbrechen als Haupttat strafbar. Die er-
folglose Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses ist
dagegen bereits im Grundtatbestand strafbar.
Diese Regelungen dienen einzig dem Funktionsschutz. Es soll der gezielte Ankauf von Bankkundenda-
ten durch ausländische (Steuer-)Behörden und deren Anstiftung zur Bankgeheimnisverletzung
vorbeugen!
Funktionschutz für "Verbrechen" in anderen Länder begangen, das hat schon System und ist äußerst "solidarisch".
Die Meisten Länder haben ein "Steuergeheimnis", nur für Daten die ein Staat sammelt aber nicht für "unkontrollierte auch dunkle Finanzinstitute".
Hier in Norwegen kannst du mit dem "Jedermannrecht" überall hingehen und....- jetzt zwar mit ein wenig Aufwand - die Steuerdaten eines "Jeden" einsehen, da gibt es kaum "Neiddebatten" und heimlich versteckte und besonders geschützte private geldwerte und Vermögen.
Schönen Sonntag noch
Klaus