Staatshaftung im Zusammenhang im Wirtschaftsver-
kehrs Deutschland/ Russland nach dem Embargo.
@luklak stellt in dem Raum,dass die Wirtschaft unter
dem Embargo leidet (was nicht widersprochen wird)
und daher der Staat in Haftung genommen werden kann,soll,
wird,was wiederum den Staatshaushalt belasten wuerde.
Grundsaetzlich kann ein Staat nur dann in Haftung ge-
nommen werden,wenn ein Schaden durch eine Amts-
taetigkeit entsteht.
Seit 24.2.2022 besteht eine Liste,wonach embargierte
Lieferungen und Leistungen verzeichnet sind und erst da
ab in Kraft treten/getreten worden sind.
Ein Vertrag,der am 1.1.2022 abgeschlossen wurde und
Lieferungen bzw.Leistungen beinhaltet,die auf der Liste
stehen,ist unangetastet und bleibt aufrecht.
Daher koennen Folgen fuer Vertraege,die nach dem Datum
geschlossen wurden,nicht bei Ausfall von Umsatz oder Ge-
winn,dem Staat zur Haftungsleistung verantwortlich ge-
macht werden.
Da die Sanktionen/Embargen nicht von einem singulaeren
Staat (z.B.Deutschland) beschlossen wurden,sondern von
der EU,wird,Anspruchsmachung aus Haftungsgruenden,bis
auf Einzelfaelle,in Deutschland keinen Erfolg haben.
Es ware ja wunschloses Glueck,koennte die Wirtschaft
das Risiko einer Geschaeftsverbindung auf den Staat ab-
waelzen.
Vielleicht noch ein Hinweis,Entschaedigungsgelder,die von
der "Staatsagentur "Hermes" ausbezahlt werden,sind keine
Entschaedigung aus Haftungsgruenden ,sondern sind Ver-
sicherungsleistungen.
Sie werden allerdings nur dann in Anspruch genommen
werden koennen,wenn die L/L auch vor dem 24.2.2022
versichert wurden.
Das bestehende Embargo betrifft ja nicht die gesamte Pal-
ette des In-und Exportes.
Nach wie vor koennen bestimmte L/L abgeschlossen werden,
allerdings sollte dann im Vertrag der Passuses eines "Force
Majeure"enthalten sein.
Sollte sich der Wunsch des @luklak auf Beendigung des Em-
bargos morgens erfuellen,kann er damit rechnen,dass
schon Dienstag ein Dankesschreiben der beruehmten Firma
Rheinmetall eintreffen wird.
Jock